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Konsumkreditvermittlung, Konsumkreditgeber, Kreditvermittler
Ergebnis
Erteilung einer Bewilligung zur Konsumkreditvermittlung oder Konsumkreditgeber
Beschreibung
Erteilung einer Bewilligung zur Konsumkreditvermittlung oder Konsumkreditgeber
Formulare
Zuständigkeit
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Vorbedingungen
- Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
- Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
- Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
- Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
- Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Fachliche Voraussetzungen für Kreditgeberin
- Verfügt über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 oder eine gleichwertige Ausbildung und weist eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen aus.
Fachliche Voraussetzungen für Kreditvermittlerin
- Weist eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich aus.
Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
- Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt. Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
- die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
- ein Sperrkonto bei einer Bank.
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
- 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
- 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
- 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten.
- Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
- 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
- 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten;
- 100 000 Franken für die Schwarmkredit-Vermittlung von Konsumkrediten
Erforderliche Dokumente
- Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder gleichgestellte Sicherheiten
- Auszug aus dem Betreibungsregister
- Strafregisterauszug
- Ausländer: Aufenthaltstitel (Ausländerausweis)
- Handelsregisterauszug
Kosten
Laut § 134 des Gebührentarifs vom 08. März 2016 (GT; BGS 615.11) wird eine Gebühr von 500 CHF fällig
Frist
Keine.
Dauer
1 Monat.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG; SR 221.214.1); Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 (VKKG; SR 221.214.11); Wirtschafts- und Arbeitsgesetz vom 8. März 2015 (WAG; BGS 940.11); Verordnung zum WAG vom 22. September 2015 (VWAG; BGS 940.12); Gebührentarif vom 08. März 2016 (BGS 615.11)
Vorgehen
- Bundesgesetz und Verordnung lesen und verstehen
- Erforderliche Unterlagen zusammentragen
- Formular ausfüllen und mit allen erfordlichen Unterlagen abschicken
- Bewilligung und Rechnung per Post erhalten