Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Kanton Solothurn eine Berufsausübungsbewilligung (BAB). Ab dem 75. Altersjahr muss alle zwei Jahre eine Verlängerung beantragt werden. Sollen die erbrachten Leistungen zusätzlich über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, ist ein separates Gesuch um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu beantragen.
Ärztinnen und Ärzte, die bereits über eine BAB eines anderen Kantons verfügen, können eine Anerkennung dieser Bewilligung beim Gesundheitsamt beantragen oder eine Meldung für eine 90-Tage-Dienstleistung einreichen.
Die Anstellung von Mitarbeitenden der gleichen Berufsgattung, die unter der Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes tätig werden, sowie Stellvertretungen sind dem Gesundheitsamt zu melden.
Ärztinnen und Ärzte, welche auch ausserhalb von Notfällen und Hausbesuchen Arzneimittel abgeben, benötigen eine Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke. Ärztinnen und Ärzte mit einer Bewilligung für eine Privatapotheke werden periodisch inspiziert und finden wichtige diesbezügliche Dokumente unter Aufsicht. Wenn auch andere Ärztinnen und Ärzte derselben Praxisgemeinschaft, die über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Solothurn verfügen, im Auftrag der fachverantwortlichen Person Arzneimittelbestellungen für die bestehende Privatapotheke durchführen müssen, können sie ausnahmsweise ein Gesuch für eine Bewilligung zur Abgabe von Arznei- und Betäubungsmitteln an persönlich behandelte Patientinnen und Patienten im Rahmen der Selbstdispensation (Arzneimittelabgabebewilligung; AAB) an gesundheit.bab@ddi.so.ch stellen.
Alle Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, Notfalldienst zu leisten, unabhängig davon, ob sie in eigener fachlicher Verantwortung oder als Angestellte unter Aufsicht tätig sind. Über den ärztlichen Notfalldienst orientiert Telefon 0848 112 112.
Die Zahl der praktizierenden Ärztinnen und Ärzte kann pro Fachgebiet und Region durch den Kanton begrenzt werden (Art. 55a KVG). Den aktuellen Stand finden Sie unter Zulassungsbeschränkung.
Bewilligungen/Meldungen für Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens
Bewilligungen/Meldungen für Berufe des Gesundheitswesens |
|
---|---|
Beschreibung |
Einer Berufsausübungsbewilligung des Departements bedarf, wer in eigener fachlicher Verantwortung eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt. Das Gesundheitsamt hat auf seiner Homepage eine Liste sämtlicher bewilligungspflichtiger Berufe des Gesundheitswesens veröffentlicht. |
Formulare | |
Hinweis |
Bitte halten Sie die erforderlichen Dokumente in elektronischer Form für die Übermittlung bereit. |
Fürsorgerische Unterbringung
Eine hilfebedürftige Person darf unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen oder ohne ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der KESB.
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
In den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft entscheidet die Frau allein über den Schwangerschaftsabbruch. Das schriftliche Gesuchsformular zuhanden der Ärztin/des Arztes finden Sie in unter «Informationen». Ab der 13. Schwangerschaftswoche seit Beginn der letzten Periode gilt die medizinische Indikation. Es muss kein zusätzliches Gutachten von einer zweiten Ärztin/einem zweiten Arzt eingeholt werden.
Die Ärztin/der Arzt führt vor dem Eingriff ein persönliches Gespräch mit der schwangeren Frau, berät sie, informiert sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs und gibt ihr den Flyer «Ungewollt schwanger?» ab. Sie/Er weist die Schwangere auf das kostenlose Angebot der Beratungsstellen für Schwangerschaft, Familienplanung und Sexualität hin. Ausserdem macht er/sie die Schwangere auf die Möglichkeit der Adoption aufmerksam.
Hat die schwangere Frau das 16. Altersjahr noch nicht erreicht, so muss die Ärztin/der Arzt sicherstellen, dass sich die Schwangere an eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wendet. Im Kanton Solothurn sind dies die Beratungsstellen für Schwangerschaft, Familienplanung und Sexualität.
Die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung (gemäss Art. 119 Absatz 4 StGB) erfüllen:
- Alle Ärztinnen und Ärzte mit dem Weiterbildungstitel «Gynäkologie und Geburtshilfe» mit Berufsausübungsbewilligung (BAB) im Kanton Solothurn
- Öffentliche und private Spitäler mit einer Abteilung für 'Gynäkologie und Geburtshilfe' im Kanton Solothurn
Meldung eines Schwangerschaftsabbruchs
Im Kanton Solothurn ist jeder Schwangerschaftsabbruch ab 2024 ausschliesslich mit dem Online-Meldeformular dem Bundesamt für Statistik (BFS) zu melden. Bei erstmaliger Benützung muss das Antragsformular «Registrierung für die Online-Meldung der Schwangerschaftabbrüche» ausgefüllt werden. Weitere Informationen erhalten Sie im «Merkblatt Schwangerschaftsabbrüche Solothurn». Beide Dokumente finden Sie unter «Informationen».
Webinar Leichenschau: Der natürliche Todesfall
Der Kantonsärztliche Dienst des Gesundheitsamtes führte am 27. Juni 2024 ein Webinar zum Thema «Leichenschau: Der natürliche Todesfall – Abgrenzung zum aussergewöhnlichen Todesfall» durch, mit Schwerpunkt auf die Leichenschau bei natürlichen Todesfällen. Es wurde darüber informiert, welche Pflichten Ärztinnen und Ärzte haben, wenn sie zu einem Todesfall gerufen werden, sei es im Rahmen der regulären Tätigkeit oder des Notfalldienstes und unabhängig davon, ob es sich um die eigene Patientin oder den eigenen Patienten handelt. Zudem wurde erläutert, wie man erkennt, wann ein Todesfall als aussergewöhnlich betrachtet werden muss.
Bei Interesse stellen wir Ihnen gerne die Präsentation auf Anfrage zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an: jerome.kneubuehler@ddi.so.ch