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Bewilligung Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Ergebnis
Bewilligung Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Beschreibung
Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken bedarf es einer Betriebsbewilligung. § 23 Abs. 1 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11).
Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten, der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit gebrannten Wassern im Sinne des Bundesrechts; Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken; Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein; Bier oder anderen alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 4 WAG).
Früher allgemein auch bekannt als "Alkoholpatent".
Formulare
Zuständigkeit
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Vorbedingungen
Die gesuchstellende Person muss Gewähr für eine einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bieten, handlungsfähig sein, darf keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafen aufweisen, aus den letzten fünf Jahren keine Betreibungen aus dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken aufweisen, gegen welche keine Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist. (§ 25 Abs. 1 WAG)
Erforderliche Dokumente
Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbestätigung der letzten 5 Jahre, Betreibungsregisterauszug über die letzten 5 Jahre, Strafregisterauszug, bei ausländischen Staatsangehörigen Kopie des Ausweises. (§ 17 Abs. 1 VWAG).
Die Unterlagen sind für die online Abwicklung in elektronischer Form bereitzuhalten.
Kosten
Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 93 Abs. 2 WAG i.V.m. § 23 Abs. 1 WAG) beträgt:
- bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: CHF 150;
- bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: CHF 300;
- bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: CHF 600;
- bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: CHF 1'200.
Für die Erteilung einer Bewilligung im Zusammenhang mit dem Alkoholhandel wird eine einmalige Gebühr in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 500.00 fällig. Laut § 132 Abs. 1 Bst. b des Gebührentarifes vom 08. März 2016 (GT; BGS 615.11)
Frist
14 Tage vor dem Eröffnung oder Übernahme des Betriebes einzureichen. Es werden keine Betriebsbewilligungen rückwirkend erteilt, geändert oder gelöscht (§ 17 VWAG).
Dauer
Wenn das Dossier komplett ist, üblicherweise 3 Arbeitstage
Rechtliche Grundlagen
Vorgehen
- Persönliche Voraussetzung für die Betriebsbewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken gemäss WAG § 25 ff. studieren
- Geforderte Beilagen beschaffen
- Gesuchsformular korrekt ausfüllen und übermitteln.
Weiterführende Informationen und Dokumente
Weitere Angaben zur Leistung, Synonyme
Auch bekannt als Alkoholkleinhandelspatent, Alkoholhandelspatent oder Alkoholpatent, Kleinhandel mit Alkohol, Bierhandel, Weinhandel