Kostengutsprache - Leistungsabrechnung
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an die für die Fakturierung von medizinischen Leistungen verantwortlichen Personen in den Spitälern und Kliniken.
Kostengutsprache
Für von Spitälern oder Kliniken erbrachte Leistungen, welche nicht auf den Spitallisten des Kantons Solothurn aufgeführt sind, werden die vollen Kosten durch den Kanton Solothurn und die Krankenkasse nur bei Vorliegen eines medizinischen Grundes übernommen. Zum Nachweis muss ein Kostengutsprachegesuch eingereicht werden.
Für Eingriffe, welche auf der AVOS-Liste aufgeführt sind, werden nur im begründeten Einzelfall Kostengutsprachen geprüft. Ein ausgefülltes Kriterienblatt muss zwingend bei der Kostengutsprache und bei der Rechnung angefügt werden. Für mehr Details prüfen Sie bitte auch unsere Ausführungen unter Ambulant vor stationär.
Ein medizinischer Grund gemäss Krankenversicherungsgesetz liegt in folgenden Fällen vor:
- Die Leistung ist durch die Spitallisten des Kantons nicht abgedeckt.
- Es liegt ein Notfall vor. Ein Notfall wird anerkannt, wenn die Notfallsituation ausserhalb des Wohnkantons eingetreten ist und die Rückverlegung der Patientin oder des Patienten nicht zumutbar war.
Spitalrechnungen
Unter «Dokumente» finden Sie das Merkblatt «Abrechnung Kantonsbeitrag». Darin erhalten Sie wichtige Informationen hinsichtlich der zur korrekten Rechnungsstellung von medizinischen Leistungen an den Kanton Solothurn und sowie in Bezug auf die zur elektronischen Prüfung der bei uns eingereichten Rechnungen.