Genehmigung durch Regierungsrat
Der Regierungsrat entscheidet über allfällige Beschwerden (§ 17 Planungs- und Baugesetz, PBG), genehmigt den Gestaltungsplan und die Sonderbauvorschriften und erteilt die Nebenbewilligungen gemäss § 134 PBG (z.B.: Rodungsbewilligung, Bewilligung für den Einbau ins Grundwasser).